I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), die in ihrer Einkommensteuersache 1976 und 1977 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) ein Einspruchsverfahren führten, äußerten in einem Schreiben an den Vorsteher des FA, der Leiter der Rechtsbehelfsstelle, Regierungsdirektor W., habe in einem Telefongespräch mit ihrem Bevollmächtigten den Eindruck der Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität erweckt; sie beantragten, ihn von der weiteren Bearbeitung der Einspruchssache wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Der Vorsteher wies die Vorwürfe gegen W. als unberechtigt zurück; er teilte jedoch mit, er habe sich, um keine Zweifel an einer unparteilichen Entscheidung aufkommen zu lassen, die abschließende Zeichnung aller Verfügungen in der Angelegenheit vorbehalten.
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