BFH vom 07.05.1981
IV B 60/80
Normen:
AO (1977) § 83 Abs. 1 Satz 1; FGO § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 340
BStBl II 1981, 634

BFH - 07.05.1981 (IV B 60/80) - DRsp Nr. 1997/14974

BFH, vom 07.05.1981 - Aktenzeichen IV B 60/80

DRsp Nr. 1997/14974

»Dem Leiter der Finanzbehörde kann nicht durch einstweilige Anordnung aufgegeben werden, einen Amtsträger von der Mitwirkung in einem Steuerverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen.«

Normenkette:

AO (1977) § 83 Abs. 1 Satz 1; FGO § 114 Abs. 1 ;

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), die in ihrer Einkommensteuersache 1976 und 1977 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) ein Einspruchsverfahren führten, äußerten in einem Schreiben an den Vorsteher des FA, der Leiter der Rechtsbehelfsstelle, Regierungsdirektor W., habe in einem Telefongespräch mit ihrem Bevollmächtigten den Eindruck der Voreingenommenheit und mangelnden Objektivität erweckt; sie beantragten, ihn von der weiteren Bearbeitung der Einspruchssache wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Der Vorsteher wies die Vorwürfe gegen W. als unberechtigt zurück; er teilte jedoch mit, er habe sich, um keine Zweifel an einer unparteilichen Entscheidung aufkommen zu lassen, die abschließende Zeichnung aller Verfügungen in der Angelegenheit vorbehalten.