BFH vom 07.05.1993
VI R 38/91
Fundstellen:
BB 1993, 1855
BStBl II 1993, 663
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - 07.05.1993 (VI R 38/91) - DRsp Nr. 1997/16411

BFH, vom 07.05.1993 - Aktenzeichen VI R 38/91

DRsp Nr. 1997/16411

»Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein verzinsliches Darlehen, so ist auch bei der Vereinbarung einer normalen Zinshöhe der (wirtschaftliche) Verlust der Darlehensforderung dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat. Berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 19.10.1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295). [Verweis FU: "BStBl II 1983, 295 "]«

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger war bis Ende des Jahres 1987 bei der B GmbH (B) als Statiker nichtselbständig tätig. Er gewährte der B im Jahre 1987 ein Darlehen von 5.000 DM. In der Präambel des Darlehensvertrags vom 27.07.1987 heißt es u.a.: