Die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts war als unbegründet zurückzuweisen.
Gemäß § 135 Abs. 2 FGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1969 V B 29/69 , BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593).
Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 140 Abs. 3 FGO). Seine Höhe richtet sich nach dem finanziellen Interesse des Rechtsmittelführers. Dieses bemißt sich im Armenrechtsverfahren nach dem Betrag, den die arme Partei bei Versagung des Armenrechts für die Rechtsverfolgung aufwenden muß (vgl. § 115 ZPO), d.h. regelmäßig nach den Gerichts- und den Prozeßvertreterkosten. Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 1.600 DM. Der Schätzung liegen die in § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in §
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