BFH vom 07.06.1973
V B 56/72
Fundstellen:
BFHE 109, 423
BStBl II 1973, 684

BFH - 07.06.1973 (V B 56/72) - DRsp Nr. 1997/11626

BFH, vom 07.06.1973 - Aktenzeichen V B 56/72

DRsp Nr. 1997/11626

»Im Armenrechtsbeschwerdeverfahren richtet sich die Höhe des für die Gerichtskosten maßgebenden Streitwerts nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers.«

Die Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts war als unbegründet zurückzuweisen.

Gemäß § 135 Abs. 2 FGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1969 V B 29/69 , BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593).

Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 140 Abs. 3 FGO). Seine Höhe richtet sich nach dem finanziellen Interesse des Rechtsmittelführers. Dieses bemißt sich im Armenrechtsverfahren nach dem Betrag, den die arme Partei bei Versagung des Armenrechts für die Rechtsverfolgung aufwenden muß (vgl. § 115 ZPO), d.h. regelmäßig nach den Gerichts- und den Prozeßvertreterkosten. Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 1.600 DM. Der Schätzung liegen die in § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in § 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) bezeichneten Gebühren für den Hauptsacheprozeß zugrunde.