BFH vom 07.06.1978
II R 97/77
Normen:
AO (a.F.) § 211 ; FGO § 40, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 100, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; GrEStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 397
BStBl II 1978, 568

BFH - 07.06.1978 (II R 97/77) - DRsp Nr. 1997/13848

BFH, vom 07.06.1978 - Aktenzeichen II R 97/77

DRsp Nr. 1997/13848

»1. Die Rüge, das Finanzgericht habe einen angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid auf Grund eines Sachverhalts bestätigt, der nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung des Finanzamts gewesen sei, ist eine materiell-rechtliche Rüge und keine verfahrensrechtliche der Verkennung des prozeßrechtlichen Streitgegenstandes. 2. Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der der Besteuerung unterworfene Rechtsvorgang nicht an dem in dem Steuerbescheid genannten, sondern an einem anderen Tage zustandegekommen ist.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 211 ; FGO § 40, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 100, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2; GrEStG § 1 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Kaufmann M. hatten am 30. April 1955 zu notarieller Beurkundung die A.B. M.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 300.000 DM errichtet. Von den Stammeinlagen hatten der Kläger 280.000 DM, der Gesellschafter M. 20.000 DM übernommen.

Der Gesellschaftsvertrag sieht die Kündigung der Gesellschaft bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten frühestens zum 31. Dezember 1960 vor mit folgender Einschränkung: