Das für die Aussetzung der Vollziehung als Gericht der Hauptsache zuständige Gericht und der BFH als Beschwerdegericht haben den angefochtenen Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, bis feststeht, ob gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, die nicht durch für die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe ausgeräumt werden können.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos.
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