BFH vom 07.07.1976
I B 93/75
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 102 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 232
BStBl II 1976, 628

BFH - 07.07.1976 (I B 93/75) - DRsp Nr. 1997/12969

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen I B 93/75

DRsp Nr. 1997/12969

»Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, das auf einen ermessensgebundenen Verwaltungsakt bezogen ist, darf das Gericht der Hauptsache ebenso wie der Bundesfinanzhof als Beschwerdegericht im Hinblick auf die Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörden nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 102 ;

Das für die Aussetzung der Vollziehung als Gericht der Hauptsache zuständige Gericht und der BFH als Beschwerdegericht haben den angefochtenen Verwaltungsakt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, bis feststeht, ob gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, die nicht durch für die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe ausgeräumt werden können.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos.