BFH vom 07.07.1976
I R 218/74
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 274
BStBl II 1976, 621

BFH - 07.07.1976 (I R 218/74) - DRsp Nr. 1997/12963

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen I R 218/74

DRsp Nr. 1997/12963

»Ein medizinischer Fußpfleger übt keinen dem Beruf des Heilpraktikers oder des Krankengymnasten ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Fußpflegerin. Sie übt ihre Tätigkeit ohne besondere Erlaubnis aus; sie unterliegt auch keiner Aufsicht durch die Gesundheitsbehörde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die von der Klägerin im Jahre 1967 erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und für den von ihr unterhaltenen Betrieb einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt.

Die gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermeßbescheid 1967 gerichteten Einsprüche und die erhobene Klage blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben oder - hilfsweise - den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung formellen (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und materiellen Rechts (§ 2 Abs 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -, §§ 15, 18 Abs 1 Nr 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Zur Begründung ihrer Verfahrensrüge führt sie aus: