I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Fußpflegerin. Sie übt ihre Tätigkeit ohne besondere Erlaubnis aus; sie unterliegt auch keiner Aufsicht durch die Gesundheitsbehörde.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die von der Klägerin im Jahre 1967 erzielten Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt und für den von ihr unterhaltenen Betrieb einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermeßbescheid 1967 gerichteten Einsprüche und die erhobene Klage blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben oder - hilfsweise - den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen. Sie rügt Verletzung formellen (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und materiellen Rechts (§
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|