BFH vom 07.07.1976
I R 66/75
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1; ZPO § 418 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 368
BStBl II 1976, 680

BFH - 07.07.1976 (I R 66/75) - DRsp Nr. 1997/12998

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen I R 66/75

DRsp Nr. 1997/12998

»1. Hat das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne die nachgereichte Einkommensteuererklärung zu prüfen, so kann das FG die Einspruchsentscheidung aufheben und die Sache an das Finanzamt zur sachlichen Entscheidung über den Einspruch zurückverweisen; die Einspruchsentscheidung kann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein. 2. Zur Beweiskraft des Eingangsstempels des Finanzamts.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1; ZPO § 418 ;

I. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mehrfach erfolglos zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1970 aufgefordert hatte, ermittelte das FA die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege; es setzte den Gewinn aus Gewerbebetrieb des Ehemannes als Friseurmeister mit 40.000 DM an, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau mit 5.000 DM. Gegen den am 1. Februar 1973 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 3. März 1973 Einspruch einlegen. Zur Begründung des Einspruchs reichten sie die Einkommensteuererklärung nebst Unterlagen über die Gewinnermittlung und eine Lohnbescheinigung der Ehefrau ein. Danach betragen der Gewinn aus Gewerbebetrieb 21.558 DM, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau 8.195 DM.