I. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mehrfach erfolglos zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1970 aufgefordert hatte, ermittelte das FA die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege; es setzte den Gewinn aus Gewerbebetrieb des Ehemannes als Friseurmeister mit 40.000 DM an, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau mit 5.000 DM. Gegen den am 1. Februar 1973 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 3. März 1973 Einspruch einlegen. Zur Begründung des Einspruchs reichten sie die Einkommensteuererklärung nebst Unterlagen über die Gewinnermittlung und eine Lohnbescheinigung der Ehefrau ein. Danach betragen der Gewinn aus Gewerbebetrieb 21.558 DM, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau 8.195 DM.
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