BFH vom 07.08.1974
I B 45/74
Normen:
FGO § 82, § 128 Abs. 1, § 133 Abs. 1 ; ZPO § 380 Abs. 1, 3, § 400, § 576 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 7
BStBl II 1974, 660

BFH - 07.08.1974 (I B 45/74) - DRsp Nr. 1997/12118

BFH, vom 07.08.1974 - Aktenzeichen I B 45/74

DRsp Nr. 1997/12118

»Gegen den Beschluß des ersuchten Richters, durch den ein zur Beweisaufnahme nicht erschienener Zeuge in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe und ersatzweise zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist, ist die Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn zuvor die Entscheidung des um die Zeugenvernehmung ersuchenden FG herbeigeführt worden ist.«

Normenkette:

FGO § 82, § 128 Abs. 1, § 133 Abs. 1 ; ZPO § 380 Abs. 1, 3, § 400, § 576 Abs. 1 ;

Durch den vom gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 362 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ersuchten Gericht erlassenen Beschluß sind

1. der Beschwerdeführer zu 1. zu einer Ordnungsstrafe von 300 DM, ersatzweise zu einer Haftstrafe von 3 Tagen,

2. die Beschwerdeführerin zu 2. zu einer Ordnungsstrafe von 150 DM, ersatzweise zu einer Haftstrafe von 2 Tagen, und

3. beide Beschwerdeführer verurteilt worden, die durch den Termin am 17. April 1974 entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie, obwohl nach Ansicht des ersuchten Gerichts ordnungsgemäß als Zeugen geladen, dem Termin über die Beweisaufnahme am 17. April 1974 unentschuldigt ferngeblieben sind.

Die diesem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt: