Durch den vom gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 362 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ersuchten Gericht erlassenen Beschluß sind
1. der Beschwerdeführer zu 1. zu einer Ordnungsstrafe von 300 DM, ersatzweise zu einer Haftstrafe von 3 Tagen,
2. die Beschwerdeführerin zu 2. zu einer Ordnungsstrafe von 150 DM, ersatzweise zu einer Haftstrafe von 2 Tagen, und
3. beide Beschwerdeführer verurteilt worden, die durch den Termin am 17. April 1974 entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen, weil sie, obwohl nach Ansicht des ersuchten Gerichts ordnungsgemäß als Zeugen geladen, dem Termin über die Beweisaufnahme am 17. April 1974 unentschuldigt ferngeblieben sind.
Die diesem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
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