I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betriebt seit 1954 ein Kinderheim. Den erzielten Gewinn hat sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und in den Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm an, es handele sich bei dem Kinderheim um einen Gewerbebetrieb, und versagte die Gewährung des Freibetrages nach § 18 Abs. 4 EStG; durch die Passivierung von Gewerbesteuerrückstellungen ergab sich in den Streitjahren 1965 bis 1967 eine Gewinnminderung (1965 um 3.800 DM, 1966 um 2.800 DM, 1967 um 3.600 DM).
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