BFH vom 07.08.1974
II R 177/73
Normen:
FGO § 108, § 118 Abs. 2 ; GrEStG (1940) § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 292, § 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 540
BStBl II 1975, 119

BFH - 07.08.1974 (II R 177/73) - DRsp Nr. 1997/12263

BFH, vom 07.08.1974 - Aktenzeichen II R 177/73

DRsp Nr. 1997/12263

»1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Ein Anhalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die eine nicht nur entfernte, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, sondern eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit begründen, daß das Grundpfandrecht zur Ersparung von Grunderwerbsteuer bei dem beabsichtigten Erwerb des Grundstückes erworben worden ist. 3. Hat der spätere Ersteher des Grundstücks nach Beschlagnahme des Grundstücks in Kenntnis finanzieller Schwierigkeiten des Grundstückseigentümers Grundpfandrechte zu einem Preis käuflich erworben, der erheblich unter dem Betrag lag, für den das Grundstück haftet, so ist ein Anhalt gegeben, daß dies zur Ersparung von Grunderwerbsteuer beim bedingt beabsichtigten Erwerb des Grundstücks geschah. 4. Liegen Anhaltspunkte im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 vor, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig. 5. Eine Rüge, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit einer vom Kläger aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfrage auseinandergesetzt habe, kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten sind; ein fehlerhafter Tatbestand kann nur nach § 108 FGO berichtigt werden.«

Normenkette:

FGO § 108, § 118 Abs. 2 ; GrEStG (1940) § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 292, § 561 Abs. 1 ;