I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1969 ein in Hessen gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für 200.000 DM je zur ideellen Hälfte und versicherten, daß sie selbst das Haus bewohnen wollten. Der Kläger beantragte, ihm die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, da er "Flüchtling laut Reisepaß ... " sei, somit "unter der Obhut der Internationalen Flüchtlingsorganisation" stehe und einem "Berechtigten mit Flüchtlingsausweis A gleichgestellt" sei. Das Finanzamt (FA) - Beklagter - lehnte das ab und setzte die Grunderwerbsteuer für den Kläger auf 7.000 DM fest.
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