BFH vom 07.08.1974
II R 57/72
Normen:
AO § 131 ; FGO § 101, § 102 ; StAnpG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 265
BStBl II 1975, 51

BFH - 07.08.1974 (II R 57/72) - DRsp Nr. 1997/12222

BFH, vom 07.08.1974 - Aktenzeichen II R 57/72

DRsp Nr. 1997/12222

»Der Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 24.07.1962, wonach beim Grundstückserwerb durch Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und Sowjetzonenflüchtigen gleichgestellte Personen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Grunderwerbsteuer bis zu 3.500 DM zu erlassen ist, hält sich nicht in den Grenzen, die § 131 AO dem Ermessen zieht.«

Normenkette:

AO § 131 ; FGO § 101, § 102 ; StAnpG § 2 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1969 ein in Hessen gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für 200.000 DM je zur ideellen Hälfte und versicherten, daß sie selbst das Haus bewohnen wollten. Der Kläger beantragte, ihm die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, da er "Flüchtling laut Reisepaß ... " sei, somit "unter der Obhut der Internationalen Flüchtlingsorganisation" stehe und einem "Berechtigten mit Flüchtlingsausweis A gleichgestellt" sei. Das Finanzamt (FA) - Beklagter - lehnte das ab und setzte die Grunderwerbsteuer für den Kläger auf 7.000 DM fest.