BFH vom 07.10.1970
III R 114/68
Fundstellen:
BFHE 100, 187
BStBl II 1971, 14

BFH - 07.10.1970 (III R 114/68) - DRsp Nr. 1997/10284

BFH, vom 07.10.1970 - Aktenzeichen III R 114/68

DRsp Nr. 1997/10284

»1. Gegen die Versagung des Anspruchs auf Erstattungszinsen durch das FA ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht die Beschwerde, sondern der Einspruch gegeben. 2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des FA zur Zahlung von Erstattungszinsen nach dem 31.12.1965 eingetreten, so sind Erstattungszinsen auch dann zu zahlen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor dem 01.09.1961 begründet worden war. In diesem Fall ist für die Berechnung des Verzinsungszeitraums ausschließlich die in der FGO getroffene Regelung maßgeblich.«

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Finanzgerichts (FG) vom Juli 1966 wurde die Hypothekengewinnabgabe(HGA)-Veranlagung der Revisionsbeklagten ersatzlos aufgehoben. Mit Schreiben vom September 1966 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten beim Finanzamt (FA) die Rückzahlung des am 6. März 1958 auf die HGA als Ablösung gezahlten Betrages von 19.715,10 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem Zahlungstag. Im Oktober 1966 erließ daraufhin das FA einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem es die Zahlung der beantragten Erstattungszinsen ablehnte, weil der Rechtsstreit um die HGA bereits vor dem 1. September 1961 anhängig geworden sei und Art. 18 StÄndG 1961 eine Zahlung von Erstattungszinsen nur für solche Fälle zulasse, die nach dem 31. August 1961 bei Gericht anhängig geworden seien.