Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Finanzgerichts (FG) vom Juli 1966 wurde die Hypothekengewinnabgabe(HGA)-Veranlagung der Revisionsbeklagten ersatzlos aufgehoben. Mit Schreiben vom September 1966 beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten beim Finanzamt (FA) die Rückzahlung des am 6. März 1958 auf die HGA als Ablösung gezahlten Betrages von 19.715,10 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit dem Zahlungstag. Im Oktober 1966 erließ daraufhin das FA einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem es die Zahlung der beantragten Erstattungszinsen ablehnte, weil der Rechtsstreit um die HGA bereits vor dem 1. September 1961 anhängig geworden sei und Art. 18 StÄndG 1961 eine Zahlung von Erstattungszinsen nur für solche Fälle zulasse, die nach dem 31. August 1961 bei Gericht anhängig geworden seien.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|