BFH vom 07.10.1977
VI B 64/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 Satz 2; FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 318
BStBl II 1978, 2

BFH - 07.10.1977 (VI B 64/77) - DRsp Nr. 1997/13542

BFH, vom 07.10.1977 - Aktenzeichen VI B 64/77

DRsp Nr. 1997/13542

»Soweit das Finanzgericht nach Erledigung der Hauptsache isoliert durch Beschluß über die Kostenbelastung entschieden hat, ist hiergegen nach BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 auch in Gestalt der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4 Satz 2; FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1 ;

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten vor dem Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich eines angefochtenen Steuerbescheides beantragt und damit insofern Erfolg gehabt, als der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) von sich aus die Vollziehung der streitigen Steuerbeträge ausgesetzt hat. Nach der Erledigungserklärung über die Hauptsache durch sämtliche Beteiligte erlegte das FA die Verfahrenskosten den Antragstellern nach § 138 Abs 1 FGO durch Beschluß auf. Als Rechtsmittelbelehrung enthält die Entscheidung folgenden Hinweis: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar (Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.7.1975)". Der Beschluß ist an den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 7. April 1977 durch einfachen Brief abgesandt worden.