Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten vor dem Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich eines angefochtenen Steuerbescheides beantragt und damit insofern Erfolg gehabt, als der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) von sich aus die Vollziehung der streitigen Steuerbeträge ausgesetzt hat. Nach der Erledigungserklärung über die Hauptsache durch sämtliche Beteiligte erlegte das FA die Verfahrenskosten den Antragstellern nach § 138 Abs 1 FGO durch Beschluß auf. Als Rechtsmittelbelehrung enthält die Entscheidung folgenden Hinweis: "Dieser Beschluß ist unanfechtbar (Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.7.1975)". Der Beschluß ist an den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller am 7. April 1977 durch einfachen Brief abgesandt worden.
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