I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Februar 1978 je zur ideellen Hälfte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Erbbaurecht von den Eheleuten P. Dabei vereinbarten sie, daß der Vertrag erst wirksam werden sollte, wenn die Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Eheleute T) das diesen gleichzeitig gemachte Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrags über den Grund und Boden bis zum 20. März 1978 annehmen. Die Eheleute T nahmen dieses Angebot am 14. März 1978 in notariell beurkundeter Form an.
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