BFH vom 07.10.1981
II R 85/80
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 134, 376
BStBl II 1982, 79

BFH - 07.10.1981 (II R 85/80) - DRsp Nr. 1997/15095

BFH, vom 07.10.1981 - Aktenzeichen II R 85/80

DRsp Nr. 1997/15095

»Der besondere Freibetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG steht einem Grundstückskäufer entsprechend dem Urteil vom 03.12.1980 II R 139/79 (BFHE 132, 340, BStBl II 1981, 328) auch dann zu, wenn vereinbarungsgemäß der Erwerb des Erbbaurechtes erst mit Abschluß des Grundstückskaufvertrages wirksam werden soll. Offen bleibt, ob der besondere Freibetrag auch demjenigen Käufer zusteht, welcher Erbbaurecht und Grundstück gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person erwirbt.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1 Abs. 2 Nr. 3;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Februar 1978 je zur ideellen Hälfte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Erbbaurecht von den Eheleuten P. Dabei vereinbarten sie, daß der Vertrag erst wirksam werden sollte, wenn die Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Eheleute T) das diesen gleichzeitig gemachte Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrags über den Grund und Boden bis zum 20. März 1978 annehmen. Die Eheleute T nahmen dieses Angebot am 14. März 1978 in notariell beurkundeter Form an.