BFH vom 07.11.1975
III R 120/74
Normen:
BewG (1965) § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6, 7; FGO § 76 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 59
BStBl II 1976, 277

BFH - 07.11.1975 (III R 120/74) - DRsp Nr. 1997/12770

BFH, vom 07.11.1975 - Aktenzeichen III R 120/74

DRsp Nr. 1997/12770

»1. Die Gruppen von Geschäftsgrundstücken, deren Wert nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, sind für den gesamten Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes einheitlich zu bestimmen; ein Wechsel der Bewertungsmethode von FA-Bezirk zu FA-Bezirk ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fortentwicklung der Entscheidung BFHE 111, 116). 2. Grundstücke, die einer im Sachwertverfahren zu bewertenden Gruppe von Geschäftsgrundstücken angehören, können auch dann nicht im Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sie im Einzelfall vermietet oder verpachtet sind. 3. Abschn. 16 Abs. 6 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr), der im Sachwertverfahren zu bewertende Gruppen von Geschäftsgrundstücken aufführt, gibt einen Erfahrungssachverhalt wieder, den die Gerichte ihren Entscheidungen grundsätzlich ohne weitere Sachverhaltserforschung zugrunde legen können. 4. Ein Prozeßbeteiligter braucht nicht durch Beschluß, sondern er kann auch formlos zur Mitwirkung an der Sachaufklärung aufgefordert werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewRGr Abschn. 16 Abs. 6, 7; FGO § 76 Abs. 1, 2 ;