BFH vom 07.12.1977
I B 16/77
Normen:
AO (1977) §§ 179 ff.; EGAOEGAO (1977) § 1; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 19
BStBl II 1976, 265

BFH - 07.12.1977 (I B 16/77) - DRsp Nr. 1997/12767

BFH, vom 07.12.1977 - Aktenzeichen I B 16/77

DRsp Nr. 1997/12767

»1. Seit dem 01.01.1977 ist nach den Vorschriften der AO 1977 zu prüfen, ob ein Verfahren wegen der noch fehlenden gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auszusetzen ist. 2. Die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger und körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte, an denen mehrere beteiligt sind, unterbleibt nicht deshalb, weil die Steueransprüche gegen die Beteiligten, mit Ausnahme eines Beteiligten, verjährt sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 179 ff.; EGAOEGAO (1977) § 1; FGO § 74 ;

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war Gesellschafterin einer KG. Diese veräußerte ihr Betriebsvermögen an eine AG, an der sie mit Mehrheit beteiligt war, gegen Gewährung weiterer Aktien dieser Gesellschaft. Seitdem wurde die KG vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) und von den Gesellschaftern als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) behandelt. Diese veräußerte im Streitjahr 1966 ihre Aktien. Das FA erfaßte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1966 der Klägerin einen Veräußerungsgewinn nach §§ 17, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.