BFH vom 07.12.1978
I R 142/76
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 178
BStBl II 1979, 729

BFH - 07.12.1978 (I R 142/76) - DRsp Nr. 1997/14275

BFH, vom 07.12.1978 - Aktenzeichen I R 142/76

DRsp Nr. 1997/14275

»1. Wird ein Betrieb eröffnet, so ist der für die Bewertung von Wirtschaftsgütern maßgebliche Wert derjenige Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsguts aufgewandt hätte, wenn er anstelle des Steuerpflichtigen den Betrieb eröffnet oder fortgeführt haben würde (Beschaffungskosten). Die Beschaffungskosten stimmen in der Regel mit dem Preis überein, der auf dem Markt als Veräußerungspreis verlangt und erzielt worden wäre (gemeiner Wert). 2. Handelt es sich bei den auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs zu bewertenden Wirtschaftsgütern um Gebäude, so wird deren Teilwert nicht dadurch gemindert, daß die Gebäude zum Abbruch bestimmt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht sind (Anschluß an den BFH-Beschluß vom 12.06.1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1970 bis 1972 der Teilwert eines Grundstücks bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (der Kläger) war Eigentümer eines Grundstücks in M. .