BFH vom 12.06.1978
GrS 1/77
Normen:
EStG (1969) § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFHE 125, 516
BStBl II 1978, 620

BFH - 12.06.1978 (GrS 1/77) - DRsp Nr. 1997/13872

BFH, vom 12.06.1978 - Aktenzeichen GrS 1/77

DRsp Nr. 1997/13872

»1. Läßt der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses nach dem Erwerb abreißen, so kann er eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 i.V. mit Abs. 4 Satz 3 EStG vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehen, wenn er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er dagegen ein solches Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, so gehören der (Buch-)Wert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. 2. Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen.«

Normenkette:

EStG (1969) § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

A.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 1. Februar 1977 VIII R 213/73 (BFHE 121, 205, BStBl II 1977, 287) dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: