BFH vom 07.12.1982
VIII R 77/79
Normen:
FGO § 56, § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 221
BStBl II 1983, 229

BFH - 07.12.1982 (VIII R 77/79) - DRsp Nr. 1997/15522

BFH, vom 07.12.1982 - Aktenzeichen VIII R 77/79

DRsp Nr. 1997/15522

»Versäumt das FA die Frist für die Begründung der Revision, dann kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen nicht eindeutig sichergestellt wurde, wer für die Kontrolle über die Einhaltung der Frist verantwortlich ist (Organisationsmangel).«

Normenkette:

FGO § 56, § 120 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), mit der sie Herabsetzung der Einkommensteuer 1975 begehrte, stattgegeben und die Revision zugelassen.

Das Urteil des FG wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA--) am 21. März 1979 zugestellt. Das FA legte am 19. April 1979 Revision ein. Die Revisionsbegründung ging dem Bundesfinanzhof (BFH) am 11. Juni 1979 zu. Ein Fristverlängerungsantrag ist nicht gestellt worden. Mit der Revisionsbegründung stellte das FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den es wie folgt begründet: