BFH vom 08.02.1974
III R 140/70
Normen:
AO § 238 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 6
BStBl II 1974, 417

BFH - 08.02.1974 (III R 140/70) - DRsp Nr. 1997/11970

BFH, vom 08.02.1974 - Aktenzeichen III R 140/70

DRsp Nr. 1997/11970

»Hat das FA einen Erstattungsanspruch abgelehnt ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, so kann die erneute Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung des § 238 Abs. 1 Satz 4 AO als Einspruch anzusehen sein. Entscheidet das FA über diesen Einspruch, ohne seine Entscheidung als förmliche Einspruchsentscheidung zu erlassen, so kann die folgende Klage nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, das Vorverfahren sei nicht durchgeführt.«

Normenkette:

AO § 238 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zahlte auf Grund eines Bescheids des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vom April 1957 für 1956 Beförderungsteuer in Höhe von 19.488,90 DM nach. Das Finanzgericht (FG) hob diesen Bescheid im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 20. November 1967 auf. Darauf erstattete das FA den zu Unrecht erhobenen Steuerbetrag. Mit Schreiben vom 8. Februar 1968 forderte der Kläger vom FA Prozeßzinsen aus dem Erstattungsbetrag gemäß § 111 FGO. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Unter dem 21. März 1968 wiederholte der Kläger sein Verlangen unter näherer Begründung seines Anspruchs. Das FA lehnte dieses Begehren mit eingehender Begründung seiner Rechtsauffassung erneut ab. Die beiden ablehnenden Bescheide des FA enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.