BFH vom 08.03.1973
IV B 18/69
Fundstellen:
BFHE 109, 14
BStBl II 1973, 505

BFH - 08.03.1973 (IV B 18/69) - DRsp Nr. 1997/11525

BFH, vom 08.03.1973 - Aktenzeichen IV B 18/69

DRsp Nr. 1997/11525

»1. Mehrere Anträge des Klägers, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen, wirken sich auf den Streitwert nicht kumulativ aus. Maßgeblich ist i.d.R. allein der wertmäßig weitestgehende Antrag. 2. Hat der Kläger nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, so sind, wenn dieser Erfolg nicht mit dem Hauptantrag erstrebten im wesentlichen gleichkommt, die Kosten entsprechend der Gewichtigkeit der Anträge aufzuteilen. 3. Die Frist des § 146 Abs. 2 Satz 2 FGO, innerhalb deren der Streitwert geändert werden kann, beginnt bei Erledigung der Hauptsache erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung.«

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, wendet sich dagegen, daß ihr, nachdem ein zwischen ihr und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) geführter Rechtsstreit und der Hauptsache erledigt worden war, durch isolierte Kostenentscheidung die Kosten dieses Rechtsstreits auferlegt worden waren.