BFH vom 08.04.1981
II R 4/78
Normen:
FGO § 155 ; ZPO (i.d.F. der Novelle vom 8.7.1975) § 556 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 155
BStBl II 1981, 534

BFH - 08.04.1981 (II R 4/78) - DRsp Nr. 1997/14931

BFH, vom 08.04.1981 - Aktenzeichen II R 4/78

DRsp Nr. 1997/14931

»Eine unselbständige Anschlußrevision ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung einzulegen und zu begründen (Abweichung von den Urteilen vom 12.01.1968 IV R 111/66, BFHE 91, 145, BStBl II 1968, 207, und vom 09.07.1969 I R 188/67 , BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690).«

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO (i.d.F. der Novelle vom 8.7.1975) § 556 ;

Die nunmehrige Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist im Zuge mehrerer Umwandlungen Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, geworden, die ihre Betriebsergebnisse aufgrund eines Ergebnisausschlußvertrages an ihre Hauptgewerkin (Muttergesellschaft) abzuführen hatte.

Bei einer Betriebsprüfung war der Prüfer zu der Auffassung gelangt, daß die Muttergesellschaft durch ihre Angestellten "Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang" vollbringen ließ, ohne daß sie hierfür ein Entgelt erhielt. Der Prüfer beurteilte die Leistungen als freiwillige Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1955/1959.