I. Die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) hatten mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) teilweisen Erfolg. Beide Beteiligten legten jeweils selbständige Revision ein, der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) aber verspätet. Im Vorbescheid vom 7. März 1989 VII R 116-117/87 ging der Senat davon aus, daß die verspätet eingelegte Revision des HZA in eine unselbständige Anschlußrevision umzudeuten sei; er hielt die Revision des HZA für begründet, jene der Klägerinnen für unbegründet. Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 9. und 10. Mai 1989 rechtzeitig mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nachdem der Vorsitzende des Senats mündliche Verhandlung anberaumt hatte, nahmen die Klägerinnen mit Schreiben vom 21. Juni 1989 die Revision zurück. Das HZA stimmte der Rücknahme nicht zu.
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