BFH vom 08.05.1990
VII R 117/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 695

BFH - 08.05.1990 (VII R 117/87) - DRsp Nr. 1997/16364

BFH, vom 08.05.1990 - Aktenzeichen VII R 117/87

DRsp Nr. 1997/16364

»Die Zurücknahme der Revision nach Ergehen eines Vorbescheids bedarf auch dann der Einwilligung des Revisionsbeklagten, wenn der Vorbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (Änderung der Rechtsprechung).«

I. Die Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) hatten mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) teilweisen Erfolg. Beide Beteiligten legten jeweils selbständige Revision ein, der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) aber verspätet. Im Vorbescheid vom 7. März 1989 VII R 116-117/87 ging der Senat davon aus, daß die verspätet eingelegte Revision des HZA in eine unselbständige Anschlußrevision umzudeuten sei; er hielt die Revision des HZA für begründet, jene der Klägerinnen für unbegründet. Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 9. und 10. Mai 1989 rechtzeitig mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Nachdem der Vorsitzende des Senats mündliche Verhandlung anberaumt hatte, nahmen die Klägerinnen mit Schreiben vom 21. Juni 1989 die Revision zurück. Das HZA stimmte der Rücknahme nicht zu.