I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die im Streitjahr in der Rechtsform einer AG tätig war. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli 1971 ist sie in eine GmbH umgewandelt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag umfaßte das fachliche Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft alle Zweige der Wirtschaftsprüfung, der Wirtschafts- und Steuerberatung, der Organisation und treuhänderische Verwaltungen; gewerbsmäßige Vermittlungsgeschäfte sowie Handels- und Finanzgeschäfte für eigene Rechnung durften nicht betrieben werden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Klägerin den vorläufigen Gewerbesteuermeßbescheid vom 29. November 1972. Gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer wandte sich die Klägerin erfolglos mit der Sprungklage. Sie hält die Vorschrift des §
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