BFH vom 08.06.1977
I R 40/75
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 318
BStBl II 1977, 668

BFH - 08.06.1977 (I R 40/75) - DRsp Nr. 1997/13425

BFH, vom 08.06.1977 - Aktenzeichen I R 40/75

DRsp Nr. 1997/13425

»Die Vorschrift des GewStG § 3 Abs. 2 Nr. 2 ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als danach die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (Anschluß an Urteil des BFH vom 20.10.1976 I R 148/74 , BFHE 120, 265, BStBl 2, 1977, 10).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die im Streitjahr in der Rechtsform einer AG tätig war. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli 1971 ist sie in eine GmbH umgewandelt worden. Nach dem Gesellschaftsvertrag umfaßte das fachliche Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft alle Zweige der Wirtschaftsprüfung, der Wirtschafts- und Steuerberatung, der Organisation und treuhänderische Verwaltungen; gewerbsmäßige Vermittlungsgeschäfte sowie Handels- und Finanzgeschäfte für eigene Rechnung durften nicht betrieben werden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Klägerin den vorläufigen Gewerbesteuermeßbescheid vom 29. November 1972. Gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer wandte sich die Klägerin erfolglos mit der Sprungklage. Sie hält die Vorschrift des § 2 Abs 2 Nr 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für verfassungswidrig.