I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Ende 1973 wegen der Nichtgewährung einer Investitionsprämie nach § 32 des Kohlegesetzes (KoG) für ein Bauvorhaben gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) für 1970 bei dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt. Das FG gab dem Vollziehungsaussetzungsantrag mit Beschluß vom 8. November 1974 größtenteils statt; es bejahte ernstliche Zweifel an der Versagung der Investitionsprämie, soweit das Bauvorhaben betrieblich zu nutzende Gebäudeteile betraf. Die Klage erledigte sich in der Hauptsache, nachdem der Kläger seinen Klagantrag auf die betrieblich genutzten Gebäudeanteile beschränkt hatte und das FA sich zur Erteilung eines Änderungsbescheids bereiterklärt hatte. Die Verfahrenskosten wurden gemäß § 138 Abs. 2 FGO in voller Höhe dem FA auferlegt.
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