BFH vom 08.07.1971
V B 23/71
Fundstellen:
BFHE 102, 236
BStBl II 1971, 562

BFH - 08.07.1971 (V B 23/71) - DRsp Nr. 1997/10570

BFH, vom 08.07.1971 - Aktenzeichen V B 23/71

DRsp Nr. 1997/10570

»Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Beschwerde, die das FA gegen einen isolierten Kostenbeschluß erhoben hat, bleiben die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens, von deren Entrichtung das FA befreit ist, außer Betracht.«

Nach § 145 Abs. 2 FGO ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Finanzgerichts (FG) die Beschwerde gegeben. Das Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 128 Abs. 3 FGO auf Streitigkeiten beschränkt, deren Gegenstand den Wert von 50 DM übersteigt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - VI B 63/69 vom 24. Oktober 1969, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 97 S. 276 - BFH 97, 276 -, BStBl II 1970, 95). Diesen Wert erreicht die Beschwerde im vorliegenden Falle nicht:

Gemäß § 140 Abs. 3 FGO ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen.