BFH vom 08.07.1980
VII B 18/80
Normen:
FGO § 69, § 132, § 155 ; ZPO § 575 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 12
BStBl II 1980, 657

BFH - 08.07.1980 (VII B 18/80) - DRsp Nr. 1997/14626

BFH, vom 08.07.1980 - Aktenzeichen VII B 18/80

DRsp Nr. 1997/14626

»Der BFH hält daran fest, daß er nach Aufhebung eines Beschlusses des FG im Beschwerdeverfahren die Sache an das FG zurückverweisen darf; das gilt grundsätzlich auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.«

Normenkette:

FGO § 69, § 132, § 155 ; ZPO § 575 ;

Das Finanzgericht (FG) verwarf einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides mit der Begründung, die vorgetragenen Tatsachen seien keine "veränderten Umstände" im Sinne des Art. 3 § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (VGFGEntlG).

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde bittet die Antragstellerin, den Beschluß des FG aufzuheben und dem Aussetzungsantrag stattzugeben. Nach ihrer Auffassung ist der Senat aus den vom FG Schleswig-Holstein im Beschluß vom 5. November 1979 III 250/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 87 - EFG 1980, 87-) dargelegten Gründen gehindert, die Sache an das FG zurückzuverweisen.