BFH vom 08.08.1974
IV R 131/73
Normen:
FGO § 138 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 175
BStBl II 1974, 749

BFH - 08.08.1974 (IV R 131/73) - DRsp Nr. 1997/12172

BFH, vom 08.08.1974 - Aktenzeichen IV R 131/73

DRsp Nr. 1997/12172

»1. Auch bei einer von Anfang an unzulässigen Klage wird durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 2. Wegen der Unzulässigkeit der Klage hat jedoch in einem solchen Fall der Kläger gemäß § 138 Abs. 1 FGO die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens zu tragen, auch wenn der Rechtsstreit dadurch erledigt wurde, daß der Verwaltungsakt in der beantragten Form erlassen bzw. bekanntgegeben wurde.«

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1, 2 ;

Streitig war, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Kommanditistin einer KG war und 1970 aus ihr ausgeschieden ist, als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer am 30. Juni 1965 verstorbenen Mutter, die Kommanditistin der selben KG war, die berichtigten einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der KG für 1964 und 1965 persönlich bekanntzugeben waren, die nach dem Ausscheiden aus der KG erlassen worden sind.