BFH vom 08.09.1982
I B 31/82
Normen:
FGO § 128 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 136, 355
BStBl II 1982, 738

BFH - 08.09.1982 (I B 31/82) - DRsp Nr. 1997/15386

BFH, vom 08.09.1982 - Aktenzeichen I B 31/82

DRsp Nr. 1997/15386

»Gegen einen Beschluß, durch den eine Trennung von Verfahren abgelehnt wird, ist die Beschwerde an den BFH nicht gegeben.«

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2;

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1973 bis 1976 nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. In der Klageschrift hatte sie beantragt, "lediglich über das Streitjahr 1974 zu entscheiden und das Klageverfahren für die übrigen Streitjahre ruhen zu lassen, bis über das Streitjahr 1974 rechtskräftig entschieden worden ist". Auf diesen Antrag hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. April 1982 nochmals hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 21. April 1982 hat das FG mit den Beteiligten "die Frage des Ruhensantrags angesprochen", den Antrag, "die Streitjahre 1973, 1975 und 1976 abzutrennen und bis zur Entscheidung über das Streitjahr 1974 ruhenzulassen", aber durch verkündeten Beschluß abgelehnt. Gegen das klagabweisende Urteil des FG hat die Klägerin Revision eingelegt, die bei dem Senat anhängig ist.