BFH vom 08.10.1975
II R 129/70
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 68 ; GrEStG (1940) § 10 Abs. 1, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 390
BStBl II 1976, 195

BFH - 08.10.1975 (II R 129/70) - DRsp Nr. 1997/12726

BFH, vom 08.10.1975 - Aktenzeichen II R 129/70

DRsp Nr. 1997/12726

»1. Die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Steuerbescheids gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO sind von Amts wegen zu prüfen (BFHE 93, 209), auch wenn der Berichtigungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Ist er aufzuheben und durch seine Aufhebung dem Klagebegehren nicht voll Rechnung getragen, ist zusätzlich über den Bescheid zu befinden, der zuvor Gegenstand des Verfahrens war (BFHE 115, 301). 2. Erklärungen, die nicht mit bürgerlich-rechtlichen Konsequenzen verbunden sind, können die grunderwerbsteuerrechtliche Aufteilung des Gesamtpreises eines gekauften Unternehmens nicht beeinflussen. 3. Der Buchwert eines Grundstücks drückt nicht allein deshalb die Gegenleistung für das Grundstück aus, weil der Erwerber das Unternehmen "zu Buchwerten gekauft" hat. 4. Die Vermögensaufstellung zur Ermittlung der Quote des auf das Grundstück entfallenden Teils des Gesamtpreises eines Unternehmens kann nicht aus einer Bilanz abgeleitet werden. In die Aufstellung sind die Teilwerte einzusetzen, wenn beim Kauf vorausgesetzt war, daß der Käufer das Unternehmen fortführe, andernfalls die gemeinen Werte.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 68 ; GrEStG (1940) § 10 Abs. 1, § 11 ;