BFH - 08.10.1981 (IV R 108/81) - DRsp Nr. 1997/15131
BFH, vom 08.10.1981 - Aktenzeichen IV R 108/81
DRsp Nr. 1997/15131
»Wer häufig längere Geschäfts- oder Dienstreisen unternimmt, so daß bei ihm die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird, muß es sich als Verschulden i.S. des § 56FGO anrechnen lassen, wenn er keine Vorkehrungen dafür trifft, daß er von fristauslösenden Zustellungen rechtzeitig Kenntnis erhält; die erforderliche Kenntnis von solchen Zustellungen kann er sich dadurch verschaffen, daß er beim Postamt beantragt, ihm die während seiner Abwesenheit durch Niederlegung zugestellten Schriftstücke als gewöhnliche Sendungen zuzusenden (Ausführungsbestimmungen zu § 39 der Postordnung).«