BFH vom 08.11.1973
IV B 90/70
Fundstellen:
BFHE 110, 491
BStBl II 1974, 140

BFH - 08.11.1973 (IV B 90/70) - DRsp Nr. 1997/11817

BFH, vom 08.11.1973 - Aktenzeichen IV B 90/70

DRsp Nr. 1997/11817

»Der Grundsatz, daß bei Streit um die Gewinnverteilung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert immer mit 25 % des streitigen Gewinnbetrags zu bemessen ist (vgl. den BFH-Beschluß vom 08.11.1973 IV B 6/72 , BFHE 110, 487), gilt nicht nur, wenn die Gesellschaft klagt, sondern auch, wenn ein Gesellschafter klagt.«

I. Durch Vertrag vom 7. September 1962 vereinbarten die Gesellschafter der KG, an der bis dahin A und sein Sohn B als geschäftsführende Komplementäre sowie sein Sohn C als Kommanditist beteiligt waren, mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 die Umwandlung der Gesellschafterstellung des A in die eines Kommanditisten unter Übertragung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnisse auf B und einen anderen Gewinnverteilungsschlüssel. Auf Grund einer Betriebsprüfung im Jahre 1966 erkannte der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) den neuen Gewinnverteilungsschlüssel nicht an. Es nahm eine andere Gewinnverteilung vor.

Der gegen die Berichtigungsbescheide erhobenen Sprungklage des Kommanditisten A gab das Finanzgericht (FG) in vollem Umfange statt. Es erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Auf Antrag des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) setzte es den Streitwert auf 92.868 DM fest, den es, wie folgt, errechnete:

Gewinnanteile A B C Streitig

DM DM DM DM

1962: lt. Bescheid 197.302 375.053 23.791

lt. Antrag 118.102 373.021 105.023