I. Der Kläger schloß am 15. März 1966 einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf eines 1964 bezugsfertig gewordenen Einfamilienhauses. Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer als Ersterwerber gemäß Art 1 Nr 4 Buchst a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG). Das beklagte Finanzamt übersandte dem Kläger am 3. Mai 1966 eine Freistellungsmitteilung, nachdem dieser zuvor auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, daß er das Haus selbst nutzen werde, und nachdem sich das Finanzamt vergewissert hatte, daß das Haus grundsteuerbegünstigt war.
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