BFH vom 08.11.1978
II R 74/72
Normen:
AO (a.F.) § 222 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 126, 363
BStBl II 1979, 196

BFH - 08.11.1978 (II R 74/72) - DRsp Nr. 1997/14011

BFH, vom 08.11.1978 - Aktenzeichen II R 74/72

DRsp Nr. 1997/14011

»Erließ ein FA einen auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO a.F. gestützten Berichtigungsbescheid und wurde dieser Bescheid durch Urteil des FG aufgehoben, weil keine neuen Tatsachen vorgelegen hätten, so stand dies einer erneuten Berichtigung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F. aufgrund einer nach Rechtskraft des Urteils durchgeführten Fehleraufdeckung seitens der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall konnte die Berichtigung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO a.F. aber nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 222 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger schloß am 15. März 1966 einen notariell beurkundeten Vertrag über den Kauf eines 1964 bezugsfertig gewordenen Einfamilienhauses. Er beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer als Ersterwerber gemäß Art 1 Nr 4 Buchst a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG). Das beklagte Finanzamt übersandte dem Kläger am 3. Mai 1966 eine Freistellungsmitteilung, nachdem dieser zuvor auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, daß er das Haus selbst nutzen werde, und nachdem sich das Finanzamt vergewissert hatte, daß das Haus grundsteuerbegünstigt war.