BFH vom 08.12.1975
GrS 1/75
Normen:
FGO § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 ; StSäumGStSäumG (1961) § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 352
BStBl II 1976, 262

BFH - 08.12.1975 (GrS 1/75) - DRsp Nr. 1997/12765

BFH, vom 08.12.1975 - Aktenzeichen GrS 1/75

DRsp Nr. 1997/12765

»1. Wird die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt, ermäßigen sich entsprechend die Säumniszuschläge, die wegen Nichtentrichtung der rückständigen Steuer verwirkt sind. 2. Eine Divergenz i.S. des § 11 Abs. 3 FGO liegt auch dann vor, wenn der Senat, von dessen Entscheidung der anrufende Senat abweichen will, die Zuständigkeit für seine Entscheidung nur deshalb bejaht hat, weil er die umstrittene Rechtsfrage im Gegensatz zur Auffassung des anrufenden Senats beurteilte. Es ist nicht erforderlich, daß die umstrittene Rechtsfrage auch noch für die dann von dem Senat zu treffende materiell-rechtliche Entscheidung entscheidungserheblich war.«

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 ; StSäumGStSäumG (1961) § 1 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1, 2;

A. Der IV. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 17. April 1975 IV R 18/71 (BFHE 115, 422, BStBl 2.1975, 622) dem großen Senat gemäß § 11 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hilfsweise gemäß § 11 Abs 4 FGO, folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: