BFH vom 09.02.1973
III R 106/72
Fundstellen:
BFHE 108, 485
BStBl II 1973, 513

BFH - 09.02.1973 (III R 106/72) - DRsp Nr. 1997/11533

BFH, vom 09.02.1973 - Aktenzeichen III R 106/72

DRsp Nr. 1997/11533

»Die FG sind seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung am 01.01.1966 im Regelfall nicht befugt, einen endgültigen Steuerbescheid für vorläufig zu erklären.«

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) stellte den Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Klägerin zum 1. Januar 1966 entsprechend ihrer Aufstellung über die Besitz- und Schuldposten fest.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und begehrte weitere Schuldposten abzusetzen. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Das FA vertrat die Auffassung, es handele sich um Nachzahlungen von Betriebssteuern, die vorsätzlich verkürzt worden seien.

Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachzahlungen für die Jahre 1960 bis 1965 als Schuldposten und stellte den Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Klägerin auf den 1. Januar 1966 vorläufig auf 20.000 DM fest. Zur Begründung führte es aus:

Da die Höhe der Steuerschulden zum 1. Januar 1966 noch streitig sei, müsse dem FA die Möglichkeit offengehalten werden, die Festsetzung des Einheitswerts entsprechend zu erhöhen. Daher sei die angefochtene Einheitswertfeststellung für vorläufig zu erklären. Auch die FG seien zu Vorläufigkeitserklärungen im Rahmen des § 100 AO berechtigt.