BFH vom 09.02.1977
I R 136/76
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 298
BStBl II 1977, 351

BFH - 09.02.1977 (I R 136/76) - DRsp Nr. 1997/13253

BFH, vom 09.02.1977 - Aktenzeichen I R 136/76

DRsp Nr. 1997/13253

»1. Eine zulassungsfreie Revision kann nicht mit einer in die Form einer Verfahrensrüge gekleideten Sachrüge erreicht werden. 2. Eine Verfahrensrüge i.S. des FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 liegt nicht vor, wenn der Revisionskläger geltend macht, das FG habe über den ausdrücklichen "Antrag", bei der Würdigung des Sachverhalts eine bestimmte Rechtsauffassung oder Verwaltungsübung zu berücksichtigen, nicht entschieden.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Geschäftsinhaberin, legte gegen das in der Einkommensteuersache 1967 bis 1969 ergangene, die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung ablehnende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben. Die Revision, deren Streitwert die Summe von 10.000 DM (vgl Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG -, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) nicht übersteigt, sei nach § 116 Abs 1 Nr 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfrei. Das FG habe nicht über den geltend gemachten zusätzlichen selbständigen Antragsgrund entschieden, daß nach Verwaltungsübung auch bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung bei nicht erheblichen Anschaffungen die Bewertungsfreiheit gewährt werde.