BFH vom 09.02.1982
VIII B 132/81
Normen:
EStG (1977) § 36b, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 114 ; KStG (1977) §§ 27 ff.;
Fundstellen:
BFHE 135, 303
BStBl II 1982, 401

BFH - 09.02.1982 (VIII B 132/81) - DRsp Nr. 1997/15233

BFH, vom 09.02.1982 - Aktenzeichen VIII B 132/81

DRsp Nr. 1997/15233

»Wer glaubt, einen Anspruch auf Vergütung der Körperschaftsteuer nach § 36b EStG 1977 zu haben, kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung verlangen, "daß von der Einbehaltung und Abführung der Körperschaftsteuer abgesehen wird". Er kann auch nicht verlangen, daß ihm eine vorläufige Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt wird.«

Normenkette:

EStG (1977) § 36b, § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 114 ; KStG (1977) §§ 27 ff.;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die seit Jahren zur Einkommensteuer veranlagt wurde, stellte im Oktober 1980 einen "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV)-Bescheinigung (§ 36b Abs. 2, § 44a Abs. 2 und § 44b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -)". Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag ab, weil die Antragstellerin zur Einkommensteuer veranlagt werde und Rente, Pension sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen beziehe. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Antragstellerin stellte daraufhin beim Finanzgericht (FG) den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO --) eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen, "daß von der Einbehaltung und Abführung der Körperschaftsteuer abzusehen ist (§ 36b EStG)". Sie erhob außerdem Klage beim FG.