BFH vom 09.03.1976
VII B 24/74
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 119, 5
BStBl II 1976, 568

BFH - 09.03.1976 (VII B 24/74) - DRsp Nr. 1997/12930

BFH, vom 09.03.1976 - Aktenzeichen VII B 24/74

DRsp Nr. 1997/12930

»Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 03.05.1973 dem Klageantrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) auferlegt hatte, beantragte die Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung trug sie vor, daß sie im Einspruchsverfahren einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dies dem HZA schriftlich mitgeteilt habe. Das HZA habe daraufhin den Anwalt mit Schreiben vom 24.06.1968 aufgefordert, den Einspruch innerhalb von vier Wochen zu begründen. Es habe am 13.08.1968 über den Einspruch entschieden, bevor noch der Bevollmächtigte wegen fehlender Informationen den Erklärungen abgegeben hat. Das FG wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Bevollmächtigte während des Vorverfahrens nicht im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "zugegen" gewesen sei, da er nicht erkennbar für die Klägerin aufgetreten sei.