BFH vom 09.03.1976
VII R 107/74
Normen:
StBerG (a. F.) § 118a Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 273
BStBl II 1976, 398

BFH - 09.03.1976 (VII R 107/74) - DRsp Nr. 1997/12831

BFH, vom 09.03.1976 - Aktenzeichen VII R 107/74

DRsp Nr. 1997/12831

»Eine private berufliche Fortbildung durch Abend-, Fernseh-, oder Fernkurse und dergleichen über steuerrechtliche, wirtschaftliche und kaufmännische Fragen ist der in § 118a Abs. 2 Nr. 2 StBerG a.F. vorgesehenen Ausbildung nicht gleichzusetzen.«

Normenkette:

StBerG (a. F.) § 118a Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Der im April 1940 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erlangte nach achtjährigem Besuch der Volksschule und zweijährigem Besuch einer privaten Handelsschule das Zeugnis der mittleren Reife. Im Anschluß daran war er von September 1956 bis 31. Dezember 1961 als Verwaltungsangestellter bei einem Versicherungsunternehmen, vom 8. Januar 1962 bis 31. März 1963 als Kontorist bei einem Verlag und weitere rd. achteinhalb Monate der Jahre 1963/1964 als Buchhalter bei zwei anderen Firmen tätig. Am 15. Februar 1965 trat er eine Stelle als Betriebs- und Finanzbuchhalter an, die er bis zum 15. November 1972 innehatte. Anschließend war er rd. dreieinhalb Monate als Leiter der Buchhaltung einer Firma beschäftigt.