I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Inhaber einer Bautischlerei und Zimmerei. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1971 übernahm der Kläger, der mit seiner Schwester Erbe war, den Tischlereibetrieb und führte ihn als Einzelunternehmen fort.
Unter dem 31. Oktober 1973 sandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger eine Betriebsprüfungsanordnung, in der es ua wörtlich hieß: "Der Betriebsprüfer R. ist beauftragt worden, bei Ihnen eine Betriebsprüfung gemäß §§ 162 Abs 10 bzw 11, 193, 204, 205 AO vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, mit der Prüfung am 15.11.1973 zu beginnen. Die Prüfung soll sich auf die Jahre 1968, 1969, 1970, 1971 erstrecken ... ".
Die gegen die Betriebsprüfungsanordnung eingelegte Beschwerde wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) zurückgewiesen.
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