BFH vom 09.05.1978
VII R 96/75
Normen:
AO § 97, § 106, § 117, § 162 Abs. 10, 11, § 165e, § 193 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; StAnpG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 144
BStBl II 1978, 501

BFH - 09.05.1978 (VII R 96/75) - DRsp Nr. 1997/13814

BFH, vom 09.05.1978 - Aktenzeichen VII R 96/75

DRsp Nr. 1997/13814

»Gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners kann eine die Zeit vor dem Erbfall betreffende Betriebsprüfung angeordnet werden.«

Normenkette:

AO § 97, § 106, § 117, § 162 Abs. 10, 11, § 165e, § 193 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; StAnpG § 8 Abs. 1 ;

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Inhaber einer Bautischlerei und Zimmerei. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1971 übernahm der Kläger, der mit seiner Schwester Erbe war, den Tischlereibetrieb und führte ihn als Einzelunternehmen fort.

Unter dem 31. Oktober 1973 sandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger eine Betriebsprüfungsanordnung, in der es ua wörtlich hieß: "Der Betriebsprüfer R. ist beauftragt worden, bei Ihnen eine Betriebsprüfung gemäß §§ 162 Abs 10 bzw 11, 193, 204, 205 AO vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, mit der Prüfung am 15.11.1973 zu beginnen. Die Prüfung soll sich auf die Jahre 1968, 1969, 1970, 1971 erstrecken ... ".

Die gegen die Betriebsprüfungsanordnung eingelegte Beschwerde wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) zurückgewiesen.