BFH vom 09.05.1979
I R 100/77
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 142
BStBl II 1979, 632

BFH - 09.05.1979 (I R 100/77) - DRsp Nr. 1997/14220

BFH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen I R 100/77

DRsp Nr. 1997/14220

»Von einer gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendigen Beiladung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist einer GmbH & Co KG. Zugleich war er Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Neben ihm waren an der KG weitere Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt. Über das Vermögen der KG wurde das Konkursverfahren eröffnet, aber mangels Masse wieder eingestellt. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und am 15. Juli 1971 im Handelsregister gelöscht.