BFH - 09.05.1985 (IV R 172/83) - DRsp Nr. 1997/16259
BFH, vom 09.05.1985 - Aktenzeichen IV R 172/83
DRsp Nr. 1997/16259
»1. Auch ein nichtiger Steuerverwaltungsakt kann seitens der Finanzbehörde als rechtswidrig gemäß § 130 Abs. 1AO 1977 zurückgenommen werden. 2. Im Falle der Zurücknahme einer Prüfungsanordnung gemäß § 130 Abs. 1AO 1977 besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.«