AO § 94 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 111 ; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 5 Satz 1; StAnpG § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 301
BStBl II 1975, 826
BFH - 09.10.1974 (VII R 11/72) - DRsp Nr. 1997/12582
BFH, vom 09.10.1974 - Aktenzeichen VII R 11/72
DRsp Nr. 1997/12582
»1. § 111FGO ist nur auf die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens anwendbar. 2. Wird durch rechtskräftiges Urteil der Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl ohne Folgen für die Vergangenheit aufgehoben, dann ist die Verwaltung nicht verpflichtet, die Steuerfestsetzung für das Mineralöl zu ändern, das in der Zeit zwischen dem Widerruf und seiner Aufhebung an den Verwender geliefert worden ist, ohne daß dieser einen Erlaubnisschein vorgelegt hat. Durch die Aufhebung des Widerrufs allein wird der dem Lieferer erteilte Steuerbescheid nicht fehlerhaft.«
Normenkette:
AO § 94 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 111 ; MinöStG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 5 Satz 1; StAnpG § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;
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