BFH vom 09.11.1976
VIII R 27/75
Normen:
EStG § 7, § 9, § 11, § 21 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 179
BStBl II 1977, 306

BFH - 09.11.1976 (VIII R 27/75) - DRsp Nr. 1997/13231

BFH, vom 09.11.1976 - Aktenzeichen VIII R 27/75

DRsp Nr. 1997/13231

»1. Kosten für die Aufstellung von Elektro-Nachtspeicheröfen sind Gebäudeaufwendungen und nicht Aufwendungen auf selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. 2. Werden Einzelöfen durch Elektro-Nachtspeicheröfen ersetzt, dann sind die Kosten grundsätzlich Erhaltungsaufwand. 3. Die Höhe des Streitwerts richtet sich dann nicht nach dem bezifferten Antrag, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ein weitergehendes Rechtsmittelbegehren ergibt.«

Normenkette:

EStG § 7, § 9, § 11, § 21 ; FGO § 115 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 1. Dezember 1965 entgeltlich ein nach der Währungsreform errichtetes Mehrfamilienhaus. Im Streitjahr 1970 ließ sie die bis dahin mit Ölöfen beheizten Wohnungen mit Elektro-Nachtspeicheröfen ausstatten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die dafür aufgewendeten Kosten den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzu und ließ nur eine einheitliche Abschreibung mit dem Gebäude in Höhe von 2vH zu. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, sie könne die Öfen als selbständige Wirtschaftsgüter entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre gesondert abschreiben bzw die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre verteilen, da die alten Kamine versottet gewesen seien.