I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 1. Dezember 1965 entgeltlich ein nach der Währungsreform errichtetes Mehrfamilienhaus. Im Streitjahr 1970 ließ sie die bis dahin mit Ölöfen beheizten Wohnungen mit Elektro-Nachtspeicheröfen ausstatten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) rechnete die dafür aufgewendeten Kosten den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzu und ließ nur eine einheitliche Abschreibung mit dem Gebäude in Höhe von 2vH zu. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, sie könne die Öfen als selbständige Wirtschaftsgüter entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre gesondert abschreiben bzw die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre verteilen, da die alten Kamine versottet gewesen seien.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|