BFH vom 09.12.1976
V B 30/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69, § 115 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 125
BStBl II 1977, 314

BFH - 09.12.1976 (V B 30/76) - DRsp Nr. 1997/13236

BFH, vom 09.12.1976 - Aktenzeichen V B 30/76

DRsp Nr. 1997/13236

»Hat das FG über einen Antrag nach FGO § 69 Abs. 3 oder FGO § 69 Abs. 4 entschieden und gemäß BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3 die Beschwerde gegen diesen Beschluß wegen grundsätzlicher Bedeutung (FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1) zugelassen, kann über die Beschwerde sachlich nur entschieden werden, sofern die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Auslegung des FGO § 69 betrifft, nicht dagegen, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts betrifft, dessen Aussetzung begehrt worden ist.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69, § 115 ;

Die Klägerin - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - ist ein Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der GmbH; sämtliche Geschäftsanteile befinden sich in öffentlicher Hand. Die Klägerin ist nach Maßgabe einer vorläufigen Billigkeitsregelung seitens des zuständigen Landesfinanzministers berechtigt, steuerfreie Investitionsrücklagen zu bilden hinsichtlich ihr zugebilligter Entschädigungs- oder Ersatzansprüche für Fahrgeldausfälle, die ihr durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbeschädigten entstanden sind.