Die Klägerin - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - ist ein Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der GmbH; sämtliche Geschäftsanteile befinden sich in öffentlicher Hand. Die Klägerin ist nach Maßgabe einer vorläufigen Billigkeitsregelung seitens des zuständigen Landesfinanzministers berechtigt, steuerfreie Investitionsrücklagen zu bilden hinsichtlich ihr zugebilligter Entschädigungs- oder Ersatzansprüche für Fahrgeldausfälle, die ihr durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbeschädigten entstanden sind.
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