BFH vom 10.01.1978
VII R 106/74
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 305
BStBl II 1978, 311

BFH - 10.01.1978 (VII R 106/74) - DRsp Nr. 1997/13708

BFH, vom 10.01.1978 - Aktenzeichen VII R 106/74

DRsp Nr. 1997/13708

»Das FG kann sich Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten - auch nicht rechtskräftigen - Strafurteil zu eigen machen, es sei denn, daß die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann (teilweise Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

FGO § 76 ;