Die Beschwerde wendet sich gegen einen Beschluß des FG vom 4. November 1975 mit dem die Erinnerung des Kostenschuldners und Beschwerdeführers (Kostenschuldner) gegen verschiedene Kostenansätze des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die mit der Beschwerde angefochtene Erinnerungsentscheidung des FG ist nach dem 15. September 1975 ergangen. Für die Zulässigkeit des gegen die Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ist demnach das Gesetz zur Entlastung des BFH vom 8. Juli 1975 - BFH-EntlastG - (Bundesgesetzblatt I 1975 S 1861 - BGBl I 1975, 1861 -) maßgeblich, das am 15. September 1975 in Kraft getreten ist (Art 2 Nr 3 und Art 4 BFH-EntlastG).
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