.... Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, X, als Rechtsanwalt "ausgeschieden". Der Präsident des Oberlandesgerichts A (OLG) hat am 15. September 1980 gemäß § 55 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Rechtsanwalt Y zum Abwickler bestellt. Der Abwickler hat dies mit Schreiben an den erkennenden Senat vom 24. Oktober 1980 bestätigt und erklärt, er habe die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob das Mandat bestehenbleiben und die Revision durchgeführt werden solle. Trotz Bitte des Vorsitzenden des erkennenden Senats zu erklären, ob das Verfahren weiterbetrieben werde -woran Rechtsanwalt Y mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 4. November 1981 unter Fristsetzung bis 30. November 1981 erinnert worden war-, ist eine Erklärung nicht eingegangen.
1. Die Revision ist anhängig.
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