BFH vom 10.02.1982
I R 225/78
Normen:
EStG (1971) § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 445
BStBl II 1982, 535

BFH - 10.02.1982 (I R 225/78) - DRsp Nr. 1997/15295

BFH, vom 10.02.1982 - Aktenzeichen I R 225/78

DRsp Nr. 1997/15295

»Der I. Senat tritt dem IV. Senat (Urteil vom 11.10.1979 IV R 65/78 , BFHE 129, 34, BStBl II 1980, 63) darin bei, daß ein wirksamer Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG 1971, durch den die Ausschlußfrist dieser Vorschrift gewahrt wird, nur dann vorliegt, wenn die betreffenden Grundstücke hinreichend klar bezeichnet sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ;

.... Im Laufe des Revisionsverfahrens ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, X, als Rechtsanwalt "ausgeschieden". Der Präsident des Oberlandesgerichts A (OLG) hat am 15. September 1980 gemäß § 55 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Rechtsanwalt Y zum Abwickler bestellt. Der Abwickler hat dies mit Schreiben an den erkennenden Senat vom 24. Oktober 1980 bestätigt und erklärt, er habe die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob das Mandat bestehenbleiben und die Revision durchgeführt werden solle. Trotz Bitte des Vorsitzenden des erkennenden Senats zu erklären, ob das Verfahren weiterbetrieben werde -woran Rechtsanwalt Y mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 4. November 1981 unter Fristsetzung bis 30. November 1981 erinnert worden war-, ist eine Erklärung nicht eingegangen.

1. Die Revision ist anhängig.