BFH vom 10.03.1970
VI B 69/69
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 462
BStBl II 1970, 458

BFH - 10.03.1970 (VI B 69/69) - DRsp Nr. 1997/10062

BFH, vom 10.03.1970 - Aktenzeichen VI B 69/69

DRsp Nr. 1997/10062

»1. Die grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches Arbeitszimmer kann vom FA nicht durch das Vorbringen dargelegt werden, das BFH-Urteil VI 92/64 vom 21.01.1966 (BFH 85, 18, BStBl III 1966, 219) habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. 2. Zur Aufklärungspflicht des FG in Bezug auf Vorbringen des Steuerpflichtigen, zu dem das FA sich nicht geäußert hat.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der unverehelichte Steuerpflichtige war im Streitjahr 1966 als Oberstudienrat einer Oberschule in den Fächern Deutsch, Geschichte und politische Weltkunde sowie als Fachseminar-Leiter eines Studienseminars tätig. Er bewohnte eine aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad bestehende abgeschlossene Mietwohnung von 65,38 qm=. Das eine der Zimmer benutzte er als Wohn-Schlafzimmer.