I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im September 1963 zusammen mit ihrem Ehemann eine Gaststätte mit Fremdenpension in B. erworben, die sie mit schriftlichem Vertrag vom 12. Oktober 1963 an ihren Vater, den Rentner S., auf unbestimmte Zeit verpachtete. Als monatlicher Pachtzins wurden 30 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes vereinbart. Der Ehemann der Klägerin war zu damaliger Zeit noch Inhaber einer gepachteten Gaststätte in D.
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