BFH vom 10.03.1976
I R 100/74
Normen:
FGO § 115, § 118 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 118, 530
BStBl II 1976, 498

BFH - 10.03.1976 (I R 100/74) - DRsp Nr. 1997/12891

BFH, vom 10.03.1976 - Aktenzeichen I R 100/74

DRsp Nr. 1997/12891

»Wird eine nach § 115 Abs. 1 FGO statthafte Revision allein auf Verfahrensmängel gestützt, ist nur über die zulässigerweise geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO erfüllt sind.«

Normenkette:

FGO § 115, § 118 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 3 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im September 1963 zusammen mit ihrem Ehemann eine Gaststätte mit Fremdenpension in B. erworben, die sie mit schriftlichem Vertrag vom 12. Oktober 1963 an ihren Vater, den Rentner S., auf unbestimmte Zeit verpachtete. Als monatlicher Pachtzins wurden 30 v.H. des steuerpflichtigen Umsatzes vereinbart. Der Ehemann der Klägerin war zu damaliger Zeit noch Inhaber einer gepachteten Gaststätte in D.